Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei personenbezogenen Ausdrücken auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir weisen daher an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung der männlichen Form als geschlechtsneutral zu verstehen ist und somit Frauen und Männer gleichermaßen umfasst.
Von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwaltsanwärter als Teil des Ausschusses
Die Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss (in der Folge als GO der Stmk. RAK bezeichnet) sieht vor, dass sich die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer (Stmk. RAK oder Kammer) aus der Gesamtheit aller Anwälte, welche ihren Kanzleisitz in der Steiermark haben und die Liste der Stmk. RAK eingetragen sind, sowie aus deren Rechtsanwaltsanwärtern, welche ebenfalls in die Liste der Stmk. RAK eingetragen sein müssen, zusammensetzt.
Das primäre Ziel der Kammer ist es, die wirtschaftlichen Interessen sämtlicher Mitglieder zu fördern, sodass diese insbesondere dann einschreitet, wenn ihr Wettbewerbsverstöße im Sinne des § 14 UWG zur Kenntnis gebracht werden (§ 2 GO der Stmk. RAK). Jene Bestimmung meint nichts anderes, als dass die Kammer dazu legitimiert ist, Ansprüche auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten durchzusetzen.
Die Stmk. RAK agiert durch den Ausschuss, den Disziplinarrat, den Kammeranwalt samt Stellvertreter, die Anwaltsrichter, die Prüfer des Kammervoranschlages, die Rechnungsprüfer, die Prüfer für die Rechtsanwalts- und/oder Richteramtsprüfung sowie die Fremd- und Treuhandrevisoren.
Der Ausschuss selbst besteht aus dem Präsidenten, aus zwei Präsidentenstellvertreter sowie aus weiteren zwölf Rechtsanwälten und aus der nach § 26 Abs. 1 RAO vorgesehenen Anzahl von Rechtsanwaltsanwärtern. Derzeit ist Herr Dr. Michael Kropiunig, Präsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark und agieren Herr Mag. Wolfgang Dlaska sowie Frau Mag. Doris Braun als Präsidentenstellvertreter. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Größe des Ausschusses in jedem Bundesland von der Anzahl der eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter abhängt (§ 26 Abs. 1, 1a RAO). Es ergibt sich daraus, dass sich der Ausschuss der Stmk. RAK aus 15 Rechtsanwälten und zwei Rechtsanwaltsanwärtern zusammensetzt; wobei aus dem Kreis der RAA zusätzlich zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. Aus § 4 GO der Stmk. RAK folgt, dass der Ausschuss aus seiner Mitte den Kassier, zwei Schriftführer sowie die übrigen Funktionäre nach Bedarf zu wählen hat, wobei eine Unvereinbarkeit der Position des Kassiers sowie des Präsidenten oder Präsidentenstellvertreters normiert ist.
Die Geschäftsordnung sieht weiters vor, dass einmal jährlich und zwar im Zeitraum von September bis November eine ordentliche Plenarversammlung (PV) stattfindet, wobei der Ausschuss berechtigt ist, jederzeit eine außerordentliche Plenarversammlung einzuberufen. Eine Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung gibt es nur dann, wenn ein 1/10 der Kammermitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes einen derartigen Antrag stellen.
Bei der Einberufung der alljährlichen ordentlichen bzw. außerordentlichen Plenarversammlung sind eine Reihe von Vorschriften, zu finden in den §§ 5 ff GO der Stmk. RAK, zu beachten. Die Geschäftsordnung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Einladung zur PV 14 Tage vor der Plenarversammlung bzw. im Falle einer Briefabstimmung vier Wochen vor dieser schriftlich abgefertigt werden müssen.
Die Plenarversammlung ermöglicht jedem einzelnen Kammermitglied die Mitbestimmung der ihn treffenden Berufs- bzw. Standesangelegenheiten. Die jährliche Versammlung wird nach den demokratischen Grundsätzen abgehalten, sodass die Plenarversammlung beschlussfähig ist, wenn mind. 1/10 der Kammermitglieder an der Abstimmung teilnimmt, wobei zur Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich ist. Lediglich in den Bereichen der Geschäftsordnung und Satzung der Versorgungseinrichtung ist eine qualifizierte Mehrheit im Ausmaß von 2/3 erforderlich, zumal 1/5 der Kammermitglieder anwesend sein muss.
Inhaltlich wird in jenen Plenarversammlungen ein Bericht über die im vergangenen Jahr erledigten Geschäfte und wichtigen Vorkommnisse sowie über rechtskräftige Titel der Disziplinaruntersuchungen erstattet, wobei auch die Wahlen betreffend sämtliche in der Stmk. RAK zu vergebenden Positionen des Präsidenten und seiner Stellvertreter, des Ausschusses, des Disziplinarrates (D-Rat), des Delegierten zur Vertreterversammlung im Sinne des § 39 RAO, der Prüfungskommissare, der Anwaltsrichter sowie der sachkundigen Laienrichter nach dem ASGG erfolgen (§ 8 GO der Stmk. RAK). Darüber hinaus sind auch zwei Prüfer für den nächsten Kammervoranschlag sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sämtliche Wahlen schriftlich erfolgen und die Plenarversammlung vom Präsidenten geführt wird. Die Einzelheiten zum Ablauf der vorstehend erwähnten Plenarversammlung finden sich in den §§ 11 ff GO der Stmk. RAK.
Zur Einrichtung des Ausschusses der Kammer ist auszuführen, dass dessen Rechte, Pflichten und Aufgaben in den §§ 22 ff GO der Stmk. RAK geregelt sind, wobei die Gesamtheit der Tätigkeit des Ausschusses zur Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte des Rechtsanwaltsstandes und seiner Mitglieder sowie zur Überwachung der Kammermitglieder gewidmet ist.
Hervorzuheben sind die in § 23 GO erwähnten Aufgaben, welche sich wiederum aus § 26 Abs. 2 RAO ergeben: Es handelt sich dabei um die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Belange (LU-, BU-Bestätigungen, etc.), Besorgung der ökonomischen Geschäfte sowie Einbringung der Jahresbeiträge, Erstattung von Gutachten betreffend die Angemessenheit des Honorars und Vergütung von Dienstleistungen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer, Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den gesetzlich normieren Fällen, Aufsichtsfunktion über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung.
Der Ausschuss agiert in Form von Abteilungen, wobei jede Abteilung aus fünf Ausschussmitgliedern besteht und für jede Abteilung zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen sind. Gesetzlich vorgesehen ist weiters, dass der Ausschuss zumindest einmal monatlich eine Ausschusssitzung abhält, wobei auch im Bedarf- und Antragsfalle ein häufigeres Intervall gewählt werden kann. Der Vorsitz des Ausschusses bzw. der Abteilungen wird vom Präsidenten, dem Präsidentenstellvertreter oder von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied ausgeübt.
Entscheidungen des Ausschusses sowie auch der Abteilungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei dem Vorsitzenden nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht zukommt (sog. Dirimierungsrecht). Um eine wirksame Beschlussfassung im Ausschuss erreichen zu können, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses erforderlich.
Für die Dauer eines Jahres werden vom Ausschuss zwei Schriftführer bestellt, wobei zur Führung des Protokolls auch eine Person aus dem Personalstand der Kammerkanzlei bestimmt werden kann, welche wiederum der Position des Schriftführers nicht entgegensteht. Die notwendigen Bestandteile eines Sitzungsprotokoll werden in den §§ 27 ff GO festgelegt.
Eine der ausdrücklich normierten Aufgaben des Ausschusses findet sich in § 33 GO, welcher vorsieht, dass der Ausschuss die Oberaufsicht über die Rechtsanwaltsanwärter hat, wobei sicherzustellen ist, dass die bei einem Rechtsanwalt angemeldete Praxis auch wirklich und auf die gesetzliche Art erlangt wurde. Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet des Ausschusses ist die Verantwortung für sämtliche bei der Kammer einlangenden Beschwerden gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter.
Gemäß § 31 GO ist der Ausschuss mit der Vornahme der wirtschaftlichen Geschäfte der Kammer zu betrauen. Weiters ist der Ausschuss zur Wahrung des Standesansehen verpflichtet, da er das Verhalten von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern einer Beurteilung zu unterziehen und sich darüber auszusprechen sowie erforderlichenfalls für die Einleitung des Disziplinarverfahrens Sorge zu tragen hat (§ 35 GO). Der Ausschuss ist auch berechtigt Weisungen an die Kammermitglieder zur Erhaltung des Standesansehen zu erteilen. Sämtliche Beschwerden und Streitigkeiten werden vom Ausschuss schriftlich erledigt und zwar nach erfolgter Beratung in der Ausschusssitzung.
Es obliegt des Weiteren dem Ausschuss im Falle der gerichtlichen Bewilligung von Verfahrenshilfe, ein Kammermitglied als Verfahrenshilfeanwalt zu bestellen (§ 41 GO). § 45 GO sieht vor, dass die Mitglieder des Ausschusses, die Mitglieder des Disziplinarrates, der Kammeranwalt und seine Stellvertreter, sowie die als Anwaltsrichter beim Obersten Gerichtshof tätigen Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Ämter von der Bestellung nach den §§ 41 und 44 GO (Verfahrenshilfe in Zivil- und Strafsachen) befreit sind.
Der Ausschuss ist auch für die Bestellung von Fremdgeld- und Treuhandrevisoren verantwortlich und sind jene für die Ausübung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen bestellten Fremdgeld- und Treuhandrevisoren auf Antrag von der Zuteilung neuer Verfahrenshilfefälle im Sinne der §§ 41 und 44 GO für die Dauer ihrer jeweiligen Funktionsperiode als Prüfer zu befreien, wenn sie dem Ausschuss binnen 14 Tagen nach Mitteilung ihrer Bestellung erklären, dass sie anstelle der für Fremdgeld- und Treuhandrevisoren vorgesehenen Funktionärsvergütung die Befreiung von der Neubestellung in Verfahrenshilfesachen beantragen, wobei der Anspruch auf Entlohnung des vorgesehenen Barauslagenersatzes aufrecht bleibt.
Im Ergebnis lässt sich daher zusammenfassen, dass die Stmk. RAK durch ihre verschiedenen Organe handelt und der Ausschuss als die Stmk. RAK vertretendes Organ für eine Vielzahl von Belangen zuständig ist, wobei die Aufsicht- und Kontrollfunktion, die Fremdgeld- und Treuhandrevision sowie die Verteilung der Verfahrenshilfe klar im Vordergrund stehen.
Der Ausschuss der Stmk. RAK tagt derzeit alle 14 Tage, immer dienstags, und sind die Sitzungen von den Berichten aus den einzelnen Abteilungen geprägt.