Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei personenbezogenen Ausdrücken auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir weisen daher an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung der männlichen Form als geschlechtsneutral zu verstehen ist und somit Frauen und Männer gleichermaßen umfasst.
Das Studium der Rechtswissenschaften ist erfolgreich abgeschlossen. Und nun?
Wird der Beruf des Rechtsanwalts angestrebt, so empfiehlt es sich, direkt anschließend die Gerichtspraxis zu absolvieren. Die Gerichtspraxis ist zwar keine Voraussetzung, um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, wird jedoch zur Erlangung der großen Legitimationsurkunde benötigt und muss jedenfalls vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte absolviert sein. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Höhe des gerichtlichen Ausbildungsbeitrages (siehe § 17 RPG) doch beträchtlich unter dem Mindestgehalt eines Rechtsanwaltanwärters liegt, weshalb der Lebensstandard bei einer späteren Absolvierung der Gerichtspraxis aufgrund der Gehaltseinbußen kaum aufrechterhalten werden kann.
Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 RPG). Da § 2 Abs 2 RAO vorsieht, dass im Rahmen der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu verbringen sind, sind angehende Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen jedenfalls für diese Dauer zur Gerichtspraxis zuzulassen. Weiterführende Informationen zur Gerichtspraxis finden sich hier.
Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von zumindest sieben Monaten erfolgt der Einstieg in die anwaltliche Praxis. Die anwaltliche Praxis wird im Rahmen der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt erworben. Um anschließende „Stehzeiten“ zu vermeiden, empfiehlt es sich bereits während der Gerichtspraxis mit dem Bewerbungsprozess zu beginnen. Ob Initiativbewerbung oder Bewerbung auf eine Stellenanzeige, spielt dabei keine Rolle. Stellenausschreibungen finden sich ua. auch auf der Website der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer („RA sucht„).
Ist ein Ausbildungsanwalt einmal gefunden, so hat man bereits eine große Hürde auf dem Weg zum Rechtsanwaltsanwärter geschafft. Nun müssen nur noch einige Formalitäten erledigt werden.
Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis eine Anzeige an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu erstatten. Da die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß § 30 Abs 1 RAO erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet wird, ist darauf zu achten, dass diese spätestens mit Beginn der praktischen Verwendung erfolgt.
Die für die Anzeige erforderlichen Unterlagen werden im internen Bereich der Website der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer unter dem Menüpunkt „Downloads“ zur Verfügung gestellt. Über die Zugangsdaten zu diesem Bereich verfügt der Ausbildungsanwalt.
Für die Ersteintragung als Rechtsanwaltsanwärter werden folgende Unterlagen und Dokumente benötigt:
- Schreiben des Ausbildungsanwaltes, ab wann der Eintritt erfolgt (formfrei)
- Antrag auf Ausstellung der kleinen Legitimationsurkunde (formfrei)
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde (falls vorhanden)
- Maturazeugnis
- Diplomprüfungszeugnisse
- Sponsionsbestätigung und/oder Promotionsbestätigung
- Kammerfragebogen und Eidesstättige Erklärung (als Download verfügbar)
- Verdienstbestätigung über das Mindestgehalt (als Download verfügbar)
- Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)
- Lichtbild
Alle diese Unterlagen und Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens Freitag vor der nächsten Ausschusssitzung vorzulegen. Die Termine für die nächsten Ausschusssitzungen können bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erfragt werden.
Nach erfolgter Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter hat der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwaltsanwärter die kleine Legitimationsurkunde auszustellen. Für die Ausfertigung der Legitimationsurkunde ist bei Abholung derselben eine Gebühr in Höhe von EUR 10,- zu bezahlen.
Mit Erhalt der kleinen Legitimationsurkunde wurden alle Formalitäten erfolgreich abgeschlossen und steht der Aufnahme der praktischen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nichts mehr im Wege.